{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-117-2003_2004-02-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=21.01.2004&to_date=09.02.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=5&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-02-2004-8G-117-2003&number_of_ranks=299", "Checksum": "1287d4cce2fd794a751cc44a90965a83"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.117/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.02.2004 8G.117/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 09.02.2004 8G.117/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 09.02.2004 8G.117/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:22:02", "Checksum": "79d30b1964759e6d94f70d1af1e8bc49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.02.2004 8G.117/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\n\n\"Soweit die kantonalen Instanzen bereits über die Kosten der Offizialverteidigung rechtskräftig entschieden haben, können auch die Verteidigungskosten des Gesuchstellers nicht (nochmals) als Schaden in Rechnung gestellt werden. Wie der Gesuchsteller selbst darlegt, hat das Obergericht (im Verfahren A.________) bereits über die Kosten- und Entschädigungsfragen des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens (inklusive Kosten der Offizialverteidigung) rechtskräftig entschieden. Diese bilden nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Staatshaftungsverfahrens. Anders sieht es bei den Verteidigungskosten aus, die noch vor der Bewilligung der Offizialverteidigung unter der Verfahrenshoheit des Bundes angefallen sind. In seinem Urteil 8G.38/2000 vom 8. November 2000 (Erwägung 3) hat die Anklagekammer des Bundesgerichtes denn auch erwogen, dass für die betreffenden entschädigungspflichtigen Verfahrenskosten der Bund verantwortlich sei.\"\nDementsprechend werden im Urteil (E. 6.3.5.3) die Verteidigungskosten zwischen 30. August 1994 (Inhaftierung des Gesuchstellers) und 4.November 1994 (Bewilligung der Offizialverteidigung ) als entschädigungspflichtig bezeichnet. Da aufgrund der eingereichten Honorarnoten nicht eruiert werden konnte, welcher Anteil auf Verteidigungskosten entfiel, wurde die Entschädigung nach richterlichem Ermessen auf CHF 15'000.-- festgelegt. Was daran aktenwidrig sein sollte, wird vom Gesuchsteller nicht dargelegt. Auf Seite 13 (Rz. 48) des Revisionsgesuches räumt er sogar ausdrücklich ein, die von der Anklagekammer vorgenommene Aufteilung sei \"richtig\". Das Bundesgericht hat auch in diesem Zusammenhang allen entscheiderheblichen Tatsachen ausführlich Rechnung getragen. Im blossen Umstand, dass das Bundesgericht dem Parteistandpunkt des Gesuchstellers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht bzw. nur teilweise gefolgt ist, liegt kein Revisionsgrund.\n4.\nZusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch als unbegründet abzuweisen ist.\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG)\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDas Revisionsgesuch wird abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 9. Februar 2004\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}