{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-117-2003_2004-02-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=21.01.2004&to_date=09.02.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=5&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-02-2004-8G-117-2003&number_of_ranks=299", "Checksum": "1287d4cce2fd794a751cc44a90965a83"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.117/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.02.2004 8G.117/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 09.02.2004 8G.117/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 09.02.2004 8G.117/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:22:02", "Checksum": "79d30b1964759e6d94f70d1af1e8bc49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.02.2004 8G.117/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\n3.\nDer Gesuchsteller bringt weiter vor, es lägen im Sinne von Art. 136 lit. d OG erhebliche Tatsachen vor, die das Bundesgericht \"aus Versehen nicht berücksichtigt\" habe. Im Urteil der Anklagekammer werde \"dem Gesuchsteller unterstellt, Anwaltskosten zweimal geltend zu machen bzw. die Verteidigungskosten nochmals als Schaden in Rechnung zu stellen\". Beides sei \"falsch\" und bedürfe der \"Richtigstellung\".\n3.1 Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nach\nArt. 136 ff. OG dient nicht der appellatorischen Wiedererwägung einer bereits rechtskräftig erledigten Streitsache, indem der Gesuchsteller seinen vom Gericht bereits beurteilten Standpunkt ein weiteres Mal (bzw. in präzisierter oder ergänzter Form) darlegen könnte. Der blosse Umstand, dass das Gericht dem Parteistandpunkt des Gesuchstellers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht oder nur teilweise gefolgt ist, begründet daher keinen Revisionsgrund (vgl.\nBGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.;\n122 II 17 E. 3 S. 18 f., je mit Hinweisen). Namentlich liegt ein Revisionsgrund im Sinne von\nArt. 136 lit. d OG nicht schon dann vor, wenn das erkennende Gericht die Beweisergebnisse anders gewürdigt hat, als der Gesuchsteller dies wünscht bzw. wenn das Gericht Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, die von den tatsächlichen Vorbringen des Gesuchstellers abweichen (\nBGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; vgl. auch\nBGE 122 IV 66 E. 2b S. 68). Der besondere Revisionsgrund von\nArt. 136 lit. d OG ist nur erfüllt, wenn das Gericht eine im Urteilszeitpunkt bei den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Gesuchsteller hat Gründe darzulegen, die ein solches prozessuales Versehen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der blosse Umstand, dass gewisse Aktenbestandteile im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt werden oder dass ihre beweisrechtliche Tragweite nicht im Detail erörtert wird, begründet keinen ausreichenden Anhaltspunkt für ein richterliches Versehen (\nBGE 122 IV 66 E. 2b S. 68). Kein prozessuales Versehen liegt sodann vor, wenn das Gericht eine aus den Akten ersichtliche Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht entscheiderheblich erachtet hat (\nBGE 122 II 17 E. 4-6 S. 19; vgl. Escher, a.a.O., Rz. 8.16).\n3.2 Der Gesuchsteller bringt vor, die Erwägung des Bundesgerichtes, wonach er die Anwaltskosten seiner beiden Firmen zwei Mal geltend gemacht habe, nämlich sowohl unter dem Titel \"VI. Anwaltskosten der Gesellschaften\", als auch unter dem Titel \"XI. weitere Anwaltskosten des Klägers\", sei \"offensichtlich falsch\" bzw. \"klar aktenwidrig\". Zwar würden gewisse Honorarnoten \"zweimal als Beweismittel aufgeführt, \"nämlich zunächst unter dem Titel 'X. Anwaltskosten im Strafverfahren' und sodann unter dem Titel 'XI. weitere Anwaltskosten des Klägers'\". Im Entschädigungsgesuch werde dies jedoch \"erklärt\". \"Entsprechend\" seien die Honorarnoten \"aufgeteilt\" worden, was die Anklagekammer in ihrem Urteil (E. 6.3.5.3) auch \"richtig berücksichtigt\" habe.\n3.3 Damit kritisiert der Gesuchsteller in appellatorischer Weise die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes. Hingegen sind keine in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen ersichtlich, die das Bundesgericht aus Versehen unberücksichtigt gelassen hätte.\nIn ihrem Urteil vom 9. September 2003 hat die Anklagekammer in tatsächlicher Hinsicht folgendes festgestellt. Der Gesuchsteller habe nicht nur seine \"Anwaltskosten im Strafverfahren\" in Rechnung gestellt, sondern auch noch die Anwaltskosten der C.________AG und der D.________AG. Letztere würden sogar zwei Mal geltend gemacht, nämlich sowohl unter dem Titel \"VI. Anwaltskosten der Gesellschaften\", als auch unter dem Titel \"XI. weitere Anwaltskosten des Klägers\". Der Gesuchsteller vertrete den Standpunkt, da er die Anwaltskosten dieser Firmen als Schulden übernommen habe, seien ihm diese als Schaden zu ersetzen (vgl. Urteil, E. 6.3.5, S. 19).\nWie sich aus den Akten ergibt, hat der Gesuchsteller auf den Seiten 107 ff. seines Entschädigungsbegehrens vom 18. September 2002 (unter Ziff. VI) \"Anwaltskosten der Gesellschaften C.________AG und D.________AG\" in Rechnung gestellt. Auf den Seiten 118 ff. (unter Ziff. XI) des Begehrens stellte er \"weitere Anwaltskosten des Klägers\" in Rechnung. Der Gesuchsteller führte dazu (auf Seite 118, Randziffer 406) selbst aus: \"So sind zunächst die für die Unterstützung der beiden Gesellschaften C.________AG und D.________AG getätigten Bemühungen durch das Strafverfahren verursacht worden. Die betreffenden Anteile betragen (...)\". Weitere Honorarnoten (unter Randziffern 407 ff.) betrafen ebenfalls anwaltliche Leistungen für die beiden Gesellschaften. Insofern steht fest, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Anwaltskosten unter verschiedenen Titeln geltend gemacht hat. Das Bundesgericht hat weder die fraglichen Aktenstellen übersehen, noch stehen die genannten Erwägungen des Bundesgerichtes in Widerspruch mit den Akten. Darüber hinaus hat die Anklagekammer erwogen, es könne \"offen bleiben, ob privat übernommene Schulden von konkursiten Firmen überhaupt einen entschädigungspflichtigen Schaden darstellen können\", da ohnehin \"kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Firmenkonkurs und den von den Bundesbehörden angeordneten Zwangsmassnahmen\" bestehe (Urteil, E. 6.3.5.1, S. 19). Von einem richterlichen Übersehen erheblicher Tatsachen kann somit keine Rede sein.\n3.4 Beiläufig kritisiert der Gesuchsteller auch noch die Erwägung 6.3.5.2 des Urteils als \"klar aktenwidrig\". Diese lautet wie folgt:"}