{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-117-2003_2004-02-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=21.01.2004&to_date=09.02.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=5&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-02-2004-8G-117-2003&number_of_ranks=299", "Checksum": "1287d4cce2fd794a751cc44a90965a83"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.117/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.02.2004 8G.117/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 09.02.2004 8G.117/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 09.02.2004 8G.117/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:22:02", "Checksum": "79d30b1964759e6d94f70d1af1e8bc49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.02.2004 8G.117/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.117/2003 /kra\nUrteil vom 9. Februar 2004\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,\nBundesrichter Marazzi,\nGerichtsschreiber Forster.\nParteien\nX._________,\nGesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wiebecke,\ngegen\nSchweizerische Bundesanwaltschaft,\nTaubenstrasse 16, 3003 Bern,\nEidgenössische Untersuchungsrichterin, Effingerstrasse 43, Postfach 5959, 3001 Bern.\nGegenstand\nRevision des Bundesgerichtsurteils vom\n9. September 2003 (8G.122/2002).\nSachverhalt:\nA.\nMit Urteil vom 9. September 2003 verpflichtete das Schweizerische Bundesgericht (Anklagekammer) die Schweizerische Bundesanwaltschaft, X._________ eine Genugtuungssumme von CHF 30'000.-- sowie Schadenersatz von CHF 15'000.-- auszurichten. Im Mehrbetrag wurde das Entschädigungsbegehren von X._________ abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Verfahren 8G.122/2002).\nB.\nAm 27. Oktober 2003 stellte X._________ beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch. Er beantragt die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. September 2003 und die Zusprechung einer \"Entschädigung von CHF 505'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 1994\".\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nEin Urteil, das formell und materiell rechtskräftig ist und daher anders nicht mehr abgeändert werden kann, muss im Interesse der Wahrheitsfindung mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision korrigiert werden können, wenn sich nachträglich herausstellt, dass es auf einer falschen tatsächlichen Grundlage bzw. auf schweren Verfahrensfehlern beruht (\nBGE 127 I 133 E. 6 S. 137 mit Hinweisen; vgl. auch Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 8.1). Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist namentlich zulässig, wenn das Gericht einzelne Anträge nicht beurteilt oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (\nArt. 136 lit. c-d OG; vgl. dazu Escher, a.a.O., Rz. 8.15-16).\nIm Revisionsgesuch ist mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides und welche Rückleistung verlangt wird (Art. 140 OG). Revisionsgründe gemäss Art. 136 OG sind binnen 30 Tagen (vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides an) geltend zu machen (Art. 141 Abs. 1 lit. a OG). Wird das Revisionsgesuch einstimmig als unzulässig oder unbegründet befunden, so kann es ohne öffentliche Beratung erledigt werden (Art. 143 Abs. 1 OG). Diesfalls ist auch auf eine Stellungnahme der Gegenpartei zu verzichten (Art. 143 Abs. 2 OG).\n2.\nDer Gesuchsteller macht zunächst geltend, das Bundesgericht habe einen erhobenen Antrag \"offensichtlich unbeurteilt gelassen\". Darin liege ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 lit. c OG. Beim angeblich nicht beurteilten Antrag handle es sich \"um die Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft\". Lediglich für die beantragte \"Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft\" habe \"die Anklagekammer dem Gesuchsteller einen Betrag von CHF 30'000.-- zugesprochen\".\n2.1 Die Vorbringen des Gesuchstellers finden im Urteil des Bundesgerichtes vom 9. September 2003 keine Stütze. Die Anklagekammer hat dem Gesuchsteller (neben einer Entschädigung für Verteidigungskosten in der Höhe von CHF 15'000.--) eine Genugtuung von CHF 30'000.-- wegen immaterieller Unbill zugesprochen. Darin wurden sämtliche immateriellen Nachteile des Strafverfahrens, inklusive Untersuchungshaft, abgegolten (vgl. ausdrücklich Urteil, E. 6.1, S. 13 ff., insbesondere E. 6.1.9, S. 16). Hingegen hat das Bundesgericht die Schadenersatzforderungen wegen erlittener Untersuchungshaft abgewiesen. Dabei wurden die gestellten Forderungen als nicht ausgewiesen beurteilt bzw. der Kausalzusammenhang zwischen der erlittenen Haft und dem geltend gemachten Vermögensschaden verneint (vgl. ausführlich Urteil, E. 6.2 sowie E. 6.3.1-6.3.3, S. 16-18).\n2.2 Die Vorbringen des Gesuchstellers sind denn auch in sich widersprüchlich. Einerseits stellt er sich auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe seinen Antrag (auf Zusprechung von Schadenersatz wegen erlittener Untersuchungshaft) aus Versehen nicht behandelt. Anderseits beanstandet er namentlich, die Anklagekammer habe ihm \"mangels Nachweises des Bezugs eines Einkommens aus unselbstständiger Tätigkeit während der Haftdauer\" die beantragte Entschädigung \"abgesprochen\". In der Folge legt der Gesuchsteller ausführlich dar, dass die Anklagekammer den von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen erlittener Untersuchungshaft seiner Ansicht nach zu Unrecht abgewiesen habe.\nDer Revisionsgrund von Art. 136 lit. c OG ist nach dem Gesagten offensichtlich nicht gegeben. Soweit der Gesuchsteller im genannten Zusammenhang die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des Urteils in appellatorischer Weise kritisiert, liegt ebenfalls kein gesetzlicher Revisionsgrund vor (vgl. auch nachfolgend, E. 3.1).\n"}