Aber gerade in diesem Fall vermochte die hohe Kaution den bereits älteren Betroffenen, dem im Übrigen keine Vermögensdelikte vorgeworfen worden waren, nicht davon abzuhalten, nach seiner provisorischen Freilassung aus der Schweiz zu fliehen (Urteil 1A.30/2001 vom 2. April 2001 lit. C). Alle drei Ersatzmassnahmen sind im Übrigen ungeeignet, die ebenfalls angenommene Kollusionsgefahr (oben E. 2) auszuschliessen. Die Beschwerde muss auch in diesem Punkt abgewiesen werden.