Der Beschwerdeführer bietet schliesslich eine Kaution an, deren Festsetzung Ermessenssache sei, wobei er bis zu einem Betrag von 5 Millionen Franken gehen würde (Beschwerde S. 14). Jedenfalls die finanzielle Lage seiner Familie, auf deren Hilfe er angewiesen sein will, ist jedoch nicht bekannt (vgl. Beschwerde S. 14 mit Hinweis auf Beilage 19). Wenn man berücksichtigt, dass ihm in Deutschland unter Umständen eine hohe Freiheitsstrafe droht, ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für Justiz eine Freilassung gegen Kaution ablehnt. Auch hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen vermögen nämlich eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern.