Das Bundesamt für Justiz stellt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer, der Doppelbürger ist, neben dem britischen auch einen iranischen Pass haben dürfte (Vernehmlassung S. 5). Er bietet nun zwar an, dass dieser iranische Pass ebenfalls hinterlegt werden könne (Stellungnahme S. 6/7). Aber aus welchem Grund die Möglichkeit, dass er sich Ersatzdokumente beschaffen könnte, "phantastisch" und damit von vornherein undenkbar sein könnte (Stellungnahme S. 7), ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bietet schliesslich eine Kaution an, deren Festsetzung Ermessenssache sei, wobei er bis zu einem Betrag von 5 Millionen Franken gehen würde (Beschwerde S. 14).