5. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien statt der Haft verschiedene Ersatzmassnahmen anzuordnen (vgl. Beschwerde S. 2). Ein Verbot, die Schweiz bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens ohne Bewilligung des Bundesamtes für Justiz zu verlassen, kommt jedoch von vornherein nicht in Frage, da Fluchtgefahr besteht. Über die "Hinterlegung des Passes" (Beschwerde S. 13) kann im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, weil das Bundesgericht nicht über hinreichende Informationen verfügt. Das Bundesamt für Justiz stellt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer, der Doppelbürger ist, neben dem britischen auch einen iranischen Pass haben dürfte (Vernehmlassung S. 5).