Im Übrigen führt das Bundesamt für Justiz aus, es sei ein Auftrag erteilt worden, den aktuellen physischen und psychischen Zustand des Beschwerdeführer abklären zu lassen, und gegebenenfalls werde eine Verlegung in eine geeignete Abteilung eines Gefängnisspitals veranlasst (Vernehmlassung S. 5). Damit ist einer allfälligen Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen.