Ob im Falle des Beschwerdeführers Ersatzmassnahmen möglich und ausreichend sind, wird nachstehend zu entscheiden sein. Was seinen Gesundheitszustand betrifft, stellt das Bundesamt für Justiz fest, er habe in der Einvernahme vom 23. Januar 2003 ausgesagt, er fühle sich gesund und benötige keine Medikamente (Vernehmlassung S. 5). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht (vgl. Stellungnahme S. 7). Im Übrigen führt das Bundesamt für Justiz aus, es sei ein Auftrag erteilt worden, den aktuellen physischen und psychischen Zustand des Beschwerdeführer abklären zu lassen, und gegebenenfalls werde eine Verlegung in eine geeignete Abteilung eines Gefängnisspitals veranlasst (Vernehmlassung S. 5).