4. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit darf eine Massnahme nicht einschneidender als notwendig sein. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, länger andauernde Haft würde zu schwerwiegenden Nachteilen für ihn persönlich sowie für seine Geschäfte führen und überdies sei sein Gesundheitszustand durch die Haft signifikant beeinträchtigt (vgl. Beschwerde S. 11 - 13). Das erste Argument ist nicht zu hören, weil es bei Haft in den meisten Fällen nicht zu vermeiden ist, dass der Betroffene in persönlicher und beruflicher Hinsicht Nachteile erleidet. Ob im Falle des Beschwerdeführers Ersatzmassnahmen möglich und ausreichend sind, wird nachstehend zu entscheiden sein.