Darauf ist hier nicht einzutreten. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe langjährige persönliche Kontakte zur Schweiz und sei bereit, sich den hiesigen Gesetzen und Verpflichtungen zu unterziehen (Beschwerde S. 11). Er anerkennt jedoch selber, dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz befindet und dass er eine "internationale Persönlichkeit" ist (Stellungnahme S. 3). Folglich dürften ihn seine Beziehungen zur Schweiz kaum davon abhalten, sich im Falle einer Haftentlassung ins Ausland abzusetzen. Unter den gegebenen Umständen ist die Annahme des Bundesamtes für Justiz, es bestehe Fluchtgefahr, nicht zu beanstanden.