Weiter verweist der Beschwerdeführer auf seine Persönlichkeit und macht geltend, es werde ihm von verschiedenen Personen ein besonders ethisches und prinzipientreues Handeln attestiert und er habe keinerlei kriminelle Neigungen (vgl. Beschwerde S. 8 - 10 mit Hinweis auf Beilagen 9 - 12). Seine Ausführungen sagen jedoch zur Frage, ob er sich einer drohenden Strafverfolgung durch Flucht entziehen könnte, nichts aus, sondern befassen sich nur mit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfenden Frage, ob der Vorwurf, er habe sich strafbar gemacht, mit seiner Persönlichkeit in Einklang gebracht werden kann. Darauf ist hier nicht einzutreten.