Zunächst führt er aus, er habe bisher keine Anstalten zur Flucht unternommen und sich in der zweiten Hälfte 2002 in der Schweiz, in Frankreich, den Niederlanden, in Italien und Österreich aufgehalten (Beschwerde S. 7). Dem hält das Bundesamt für Justiz unter anderem entgegen, er sei vermutlich vom vorliegenden Haftbefehl überrascht worden, ansonsten er sich wohl kaum vor seiner Verhaftung in die Schweiz begeben hätte (Vernehmlassung S. 4). Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten (Stellungnahme S. 4). Zum Beweis reicht er das Mail eines deutschen Rechtsanwalts vom 5. Juli 2002 ein (Beilage 21 zur Stellungnahme). Dieses Mail ist jedoch nicht an den Beschwerdeführer, sondern an F. X._____