3. Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr (vgl. Beschwerde S. 7 - 11). Auch in diesem Punkt bezieht er sich zu Unrecht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren, wenn er geltend macht, an die Wahrscheinlichkeit einer Flucht seien strenge Anforderungen zu stellen (Beschwerde S. 7). Zunächst führt er aus, er habe bisher keine Anstalten zur Flucht unternommen und sich in der zweiten Hälfte 2002 in der Schweiz, in Frankreich, den Niederlanden, in Italien und Österreich aufgehalten (Beschwerde S. 7).