Ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich aktiv und freiwillig an der umfassenden Abklärung aller strittigen Punkte beteiligt hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Die von ihm dem Bundesgericht eingereichten Beweismittel (vgl. Beilagen 4 - 7 zur Beschwerde sowie 23 und 24 zur Stellungnahme) sind jedenfalls nicht geeignet, die Möglichkeit einer Kollusion durch den Beschwerdeführer von vornherein auszuschliessen.