Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. Stellungnahme S. 5). Folglich ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, mit Personen, zu denen die Ermittlungsbehörden noch Kontakt aufnehmen müssen, absprechen könnte. Ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich aktiv und freiwillig an der umfassenden Abklärung aller strittigen Punkte beteiligt hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden.