Kollusionsgefahr ist nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegeben, weil er bereits seit über einem halben Jahr über die gegen ihn gerichteten Ermittlungen informiert gewesen sei und aus eigenen Stücken dazu beigetragen habe, das Verfahren zu erleichtern (Beschwerde S. 6). Dem hält das Bundesamt für Justiz unter anderem entgegen, mehrere in die deutsche Strafuntersuchung verwickelte Personen stünden den Ermittlungsbehörden nicht zur Verfügung (Vernehmlassung S. 4). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. Stellungnahme S. 5).