Die von ihm angeführten Belegstellen aus Rechtsprechung und Literatur zeigen, dass er fälschlich von den Voraussetzungen ausgeht, wie sie für die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren gelten. Für die Auslieferungshaft genügt es, dass Argumente dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit kolludieren könnte. Kollusionsgefahr ist nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegeben, weil er bereits seit über einem halben Jahr über die gegen ihn gerichteten Ermittlungen informiert gewesen sei und aus eigenen Stücken dazu beigetragen habe, das Verfahren zu erleichtern (Beschwerde S. 6).