2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Kollusionsgefahr (vgl. Beschwerde S. 4 - 7). Damit ist die Frage angesprochen, ob er im Falle einer Entlassung aus der Haft die Strafuntersuchung gefährden könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Im Gegensatz zu seiner Auffassung ist jedoch nicht zu prüfen, ob er erwiesenermassen in der Vergangenheit bereits Handlungen vorgenommen hat, die seine klare Bereitschaft zu aktiver Kollusion zeigten (Beschwerde S. 5). Die von ihm angeführten Belegstellen aus Rechtsprechung und Literatur zeigen, dass er fälschlich von den Voraussetzungen ausgeht, wie sie für die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren gelten.