Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft im Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Vorbringen gegen die Auslieferung als solche bzw. die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. BGE 119 Ib 193 E. 1c). Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bildet der Fall der offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung ( Art. 51 Abs. 1 IRSG).