b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen ( Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist ( Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (vgl. BGE 117 IV 359 E. 2a). Die Regelung soll es der Schweiz erlauben, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft im Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2).