C. Mit fristgerechter Eingabe vom 7. Februar 2003 führt X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, der Haftbefehl vom 27. Januar 2003 sei aufzuheben und es seien statt dessen verschiedene Ersatzmassnahmen anzuordnen (act. 1). Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2003, die Beschwerde sei abzuweisen. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes vom 17. Februar 2003 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Kammer zieht in Erwägung: