B. Gestützt auf einen Haftbefehl des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2002 wegen Betrugs und Veruntreuung ersuchte Interpol Wiesbaden am 18. Dezember 2002 die Schweiz um Inhaftnahme des Beschuldigten zwecks späterer Auslieferung. X.________ wurde am 23. Januar 2003 in Zürich verhaftet. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz vom selben Tag wurde er in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Bei seiner Einvernahme vom 24. Januar 2003 gab er zu Protokoll, er sei mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden.