{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-11-2003_2003-02-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=15.02.2003&to_date=06.03.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=175&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-02-2003-8G-11-2003&number_of_ranks=269", "Checksum": "fb8b572d9e6d69d3f53c1f3a95c1ff38"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.11/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       21.02.2003 8G.11/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 21.02.2003 8G.11/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 21.02.2003 8G.11/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:34:07", "Checksum": "5b37b517dc970f22d1b93bed1ebd4121", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       21.02.2003 8G.11/2003\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n5.\nDer Beschwerdeführer beantragt, es seien statt der Haft verschiedene Ersatzmassnahmen anzuordnen (vgl. Beschwerde S. 2).\nEin Verbot, die Schweiz bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens ohne Bewilligung des Bundesamtes für Justiz zu verlassen, kommt jedoch von vornherein nicht in Frage, da Fluchtgefahr besteht.\nÜber die \"Hinterlegung des Passes\" (Beschwerde S. 13) kann im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, weil das Bundesgericht nicht über hinreichende Informationen verfügt. Das Bundesamt für Justiz stellt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer, der Doppelbürger ist, neben dem britischen auch einen iranischen Pass haben dürfte (Vernehmlassung S. 5). Er bietet nun zwar an, dass dieser iranische Pass ebenfalls hinterlegt werden könne (Stellungnahme S. 6/7). Aber aus welchem Grund die Möglichkeit, dass er sich Ersatzdokumente beschaffen könnte, \"phantastisch\" und damit von vornherein undenkbar sein könnte (Stellungnahme S. 7), ist nicht ersichtlich.\nDer Beschwerdeführer bietet schliesslich eine Kaution an, deren Festsetzung Ermessenssache sei, wobei er bis zu einem Betrag von 5 Millionen Franken gehen würde (Beschwerde S. 14). Jedenfalls die finanzielle Lage seiner Familie, auf deren Hilfe er angewiesen sein will, ist jedoch nicht bekannt (vgl. Beschwerde S. 14 mit Hinweis auf Beilage 19). Wenn man berücksichtigt, dass ihm in Deutschland unter Umständen eine hohe Freiheitsstrafe droht, ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für Justiz eine Freilassung gegen Kaution ablehnt. Auch hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen vermögen nämlich eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern. Der Beschwerdeführer verweist auf einen durch die Anklagekammer beurteilten Fall, in dem diese eine Freilassung gegen eine Kaution von einer Million Franken anordnete (Urteil 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 9c). Aber gerade in diesem Fall vermochte die hohe Kaution den bereits älteren Betroffenen, dem im Übrigen keine Vermögensdelikte vorgeworfen worden waren, nicht davon abzuhalten, nach seiner provisorischen Freilassung aus der Schweiz zu fliehen (Urteil 1A.30/2001 vom 2. April 2001 lit. C).\nAlle drei Ersatzmassnahmen sind im Übrigen ungeeignet, die ebenfalls angenommene Kollusionsgefahr (oben E. 2) auszuschliessen. Die Beschwerde muss auch in diesem Punkt abgewiesen werden.\n6.\nDa nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe das Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst, ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben:\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 21. Februar 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}