{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-11-2003_2003-02-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=15.02.2003&to_date=06.03.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=175&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-02-2003-8G-11-2003&number_of_ranks=269", "Checksum": "fb8b572d9e6d69d3f53c1f3a95c1ff38"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.11/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       21.02.2003 8G.11/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 21.02.2003 8G.11/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 21.02.2003 8G.11/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:34:07", "Checksum": "5b37b517dc970f22d1b93bed1ebd4121", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       21.02.2003 8G.11/2003\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n2.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Kollusionsgefahr (vgl. Beschwerde S. 4 - 7).\nDamit ist die Frage angesprochen, ob er im Falle einer Entlassung aus der Haft die Strafuntersuchung gefährden könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Im Gegensatz zu seiner Auffassung ist jedoch nicht zu prüfen, ob er erwiesenermassen in der Vergangenheit bereits Handlungen vorgenommen hat, die seine klare Bereitschaft zu aktiver Kollusion zeigten (Beschwerde S. 5). Die von ihm angeführten Belegstellen aus Rechtsprechung und Literatur zeigen, dass er fälschlich von den Voraussetzungen ausgeht, wie sie für die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren gelten. Für die Auslieferungshaft genügt es, dass Argumente dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit kolludieren könnte.\nKollusionsgefahr ist nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegeben, weil er bereits seit über einem halben Jahr über die gegen ihn gerichteten Ermittlungen informiert gewesen sei und aus eigenen Stücken dazu beigetragen habe, das Verfahren zu erleichtern (Beschwerde S. 6). Dem hält das Bundesamt für Justiz unter anderem entgegen, mehrere in die deutsche Strafuntersuchung verwickelte Personen stünden den Ermittlungsbehörden nicht zur Verfügung (Vernehmlassung S. 4). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. Stellungnahme S. 5). Folglich ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, mit Personen, zu denen die Ermittlungsbehörden noch Kontakt aufnehmen müssen, absprechen könnte. Ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich aktiv und freiwillig an der umfassenden Abklärung aller strittigen Punkte beteiligt hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Die von ihm dem Bundesgericht eingereichten Beweismittel (vgl. Beilagen 4 - 7 zur Beschwerde sowie 23 und 24 zur Stellungnahme) sind jedenfalls nicht geeignet, die Möglichkeit einer Kollusion durch den Beschwerdeführer von vornherein auszuschliessen.\n3.\nZur Hauptsache macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr (vgl. Beschwerde S. 7 - 11). Auch in diesem Punkt bezieht er sich zu Unrecht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren, wenn er geltend macht, an die Wahrscheinlichkeit einer Flucht seien strenge Anforderungen zu stellen (Beschwerde S. 7).\nZunächst führt er aus, er habe bisher keine Anstalten zur Flucht unternommen und sich in der zweiten Hälfte 2002 in der Schweiz, in Frankreich, den Niederlanden, in Italien und Österreich aufgehalten (Beschwerde S. 7). Dem hält das Bundesamt für Justiz unter anderem entgegen, er sei vermutlich vom vorliegenden Haftbefehl überrascht worden, ansonsten er sich wohl kaum vor seiner Verhaftung in die Schweiz begeben hätte (Vernehmlassung S. 4). Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten (Stellungnahme S. 4). Zum Beweis reicht er das Mail eines deutschen Rechtsanwalts vom 5. Juli 2002 ein (Beilage 21 zur Stellungnahme). Dieses Mail ist jedoch nicht an den Beschwerdeführer, sondern an F. X.________ gerichtet. Der Beschwerdeführer kann deshalb daraus für sich nichts herleiten.\nWeiter verweist der Beschwerdeführer auf seine Persönlichkeit und macht geltend, es werde ihm von verschiedenen Personen ein besonders ethisches und prinzipientreues Handeln attestiert und er habe keinerlei kriminelle Neigungen (vgl. Beschwerde S. 8 - 10 mit Hinweis auf Beilagen 9 - 12). Seine Ausführungen sagen jedoch zur Frage, ob er sich einer drohenden Strafverfolgung durch Flucht entziehen könnte, nichts aus, sondern befassen sich nur mit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfenden Frage, ob der Vorwurf, er habe sich strafbar gemacht, mit seiner Persönlichkeit in Einklang gebracht werden kann. Darauf ist hier nicht einzutreten.\nSchliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe langjährige persönliche Kontakte zur Schweiz und sei bereit, sich den hiesigen Gesetzen und Verpflichtungen zu unterziehen (Beschwerde S. 11). Er anerkennt jedoch selber, dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz befindet und dass er eine \"internationale Persönlichkeit\" ist (Stellungnahme S. 3). Folglich dürften ihn seine Beziehungen zur Schweiz kaum davon abhalten, sich im Falle einer Haftentlassung ins Ausland abzusetzen. Unter den gegebenen Umständen ist die Annahme des Bundesamtes für Justiz, es bestehe Fluchtgefahr, nicht zu beanstanden.\n4.\nNach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit darf eine Massnahme nicht einschneidender als notwendig sein. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, länger andauernde Haft würde zu schwerwiegenden Nachteilen für ihn persönlich sowie für seine Geschäfte führen und überdies sei sein Gesundheitszustand durch die Haft signifikant beeinträchtigt (vgl. Beschwerde S. 11 - 13).\nDas erste Argument ist nicht zu hören, weil es bei Haft in den meisten Fällen nicht zu vermeiden ist, dass der Betroffene in persönlicher und beruflicher Hinsicht Nachteile erleidet. Ob im Falle des Beschwerdeführers Ersatzmassnahmen möglich und ausreichend sind, wird nachstehend zu entscheiden sein.\nWas seinen Gesundheitszustand betrifft, stellt das Bundesamt für Justiz fest, er habe in der Einvernahme vom 23. Januar 2003 ausgesagt, er fühle sich gesund und benötige keine Medikamente (Vernehmlassung S. 5). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht (vgl. Stellungnahme S. 7). Im Übrigen führt das Bundesamt für Justiz aus, es sei ein Auftrag erteilt worden, den aktuellen physischen und psychischen Zustand des Beschwerdeführer abklären zu lassen, und gegebenenfalls werde eine Verlegung in eine geeignete Abteilung eines Gefängnisspitals veranlasst (Vernehmlassung S. 5). Damit ist einer allfälligen Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen.\n"}