{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-11-2003_2003-02-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=15.02.2003&to_date=06.03.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=175&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-02-2003-8G-11-2003&number_of_ranks=269", "Checksum": "fb8b572d9e6d69d3f53c1f3a95c1ff38"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.11/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       21.02.2003 8G.11/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 21.02.2003 8G.11/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 21.02.2003 8G.11/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:34:07", "Checksum": "5b37b517dc970f22d1b93bed1ebd4121", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       21.02.2003 8G.11/2003\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.11/2003 /pai\nUrteil vom 21. Februar 2003\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Kolly, Marazzi,\nGerichtsschreiber Monn.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Popp, Unter Altstadt 28, Postfach 1421,\n6301 Zug,\ngegen\nBundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.\nGegenstand\nAuslieferungshaftbefehl,\nAK-Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 27. Januar 2003.\nSachverhalt:\nA.\nX.________ soll als leitender Mitinhaber der A.________-Firmengruppe zusammen mit anderen Personen beabsichtigt haben, die Firma B.________ AG zu erwerben. Vom Kaufpreis von ca. 271 Millionen Euro hätten ca. 179 Millionen durch einen Kredit der C.________bank und der Rest von ca. 92 Millionen durch Eigenkapital der A.________-Gruppe bzw. der Familie X.________ aufgebracht werden sollen.\nX.________ wird unter anderem verdächtigt, auf Grund eines gemeinsam gefassten Plans und arbeitsteilig mit anderen Personen die C.________bank darüber getäuscht zu haben, dass gar kein Eigenkapital vorhanden war. Die Beschuldigten sollen in Ermangelung eigener liquider Mittel ihr \"Eigenkapital\" durch einen Kredit der D.________ geleistet haben, der seinerseits abgesichert gewesen sei durch eine Letter of credit der Bank E.________ Iran. Diese wiederum sei gesichert gewesen durch die Verpfändung von ca. 56,5 Millionen Euro auf einem bei ihr geführten Konto einer zur A.________-Gruppe gehörenden Firma. Von diesem Betrag sollen jedoch ca. 47,5 Millionen Euro von Konten der B.________ AG gestammt haben. Dieses Geld sei folglich dem Zugriff der B.________ AG entzogen worden. Da die C.________bank den seinerseits durch einen 94,5-prozentigen Anteil an der B.________ AG gesicherten Kredit an die Verkäuferin der B.________ AG ausbezahlt habe, sei ihr Vermögen durch die Machenschaften der Beschuldigten in Höhe von ca. 179 Millionen Euro gefährdet worden.\nB.\nGestützt auf einen Haftbefehl des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2002 wegen Betrugs und Veruntreuung ersuchte Interpol Wiesbaden am 18. Dezember 2002 die Schweiz um Inhaftnahme des Beschuldigten zwecks späterer Auslieferung.\nX.________ wurde am 23. Januar 2003 in Zürich verhaftet. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz vom selben Tag wurde er in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Bei seiner Einvernahme vom 24. Januar 2003 gab er zu Protokoll, er sei mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden.\nIn der Folge stellte das Bundesamt für Justiz am 27. Januar 2003 einen Auslieferungshaftbefehl aus, der dem Beschuldigten am folgenden Tag eröffnet wurde.\nC.\nMit fristgerechter Eingabe vom 7. Februar 2003 führt X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, der Haftbefehl vom 27. Januar 2003 sei aufzuheben und es seien statt dessen verschiedene Ersatzmassnahmen anzuordnen (act. 1).\nDas Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2003, die Beschwerde sei abzuweisen.\nIn seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes vom 17. Februar 2003 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (\nBGE 117 IV 359 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls rechtfertigt sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (\nArt. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (\nArt. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (\nArt. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (\nArt. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (vgl.\nBGE 117 IV 359 E. 2a). Die Regelung soll es der Schweiz erlauben, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft im Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl.\nBGE 111 IV 108 E. 2).\nVorbringen gegen die Auslieferung als solche bzw. die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl.\nBGE 119 Ib 193 E. 1c). Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bildet der Fall der offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung (\nArt. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Ersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl.\nBGE 111 IV 108 E. 3a).\n"}