4. Art. 10 BÜPF sagt nichts über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren. Die Kosten sind folglich nach den allgemeinen Regeln zu verlegen. Bei Beschwerden gegen Amtshandlungen des Bundesanwalts würden die Kosten nur dann der Beschwerdeführerin auferlegt, wenn sie das Verfahren leichtfertig veranlasst hätte (Art. 105bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP). Diese Voraussetzung ist nach dem in E. 3 Gesagten nicht erfüllt. Auf eine Kostenauflage ist folglich entgegen dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verzichten. Demnach beschliesst die Kammer: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben.