Daraufhin hat es die Bundesanwaltschaft in einem Schreiben vom 28. August 2003 an die Beschwerdeführerin abgelehnt, ihr weitere Auskünfte zu geben. Ein Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin über den für sie entscheidenden Punkt nicht aufgeklärt wurde, ist nicht ersichtlich. Gesamthaft gesehen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die Umstände, die zur Überwachung führten, nicht informiert worden ist. Die Bundesanwaltschaft wird aufgefordert, in zukünftigen Fällen für eine - soweit möglich - umfassende und klare Information der Betroffenen zu sorgen.