Es trifft zu, dass nur in dem abgedeckten Teil festgehalten wird, die Natelnummer der Beschwerdeführerin sei im Mobiltelefon eines "Drahtziehers der Attentate" aufgefunden worden. Dafür, dass die Beschwerdeführerin über diesen für sie wesentlichen Punkt nicht informiert wurde, spricht ihr Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 26. August 2003, in welchem sie die Frage aufwirft, welcher dringende Tatverdacht gegen sie bestanden und welcher Sachverhalt diesen Tatverdacht begründet habe. Daraufhin hat es die Bundesanwaltschaft in einem Schreiben vom 28. August 2003 an die Beschwerdeführerin abgelehnt, ihr weitere Auskünfte zu geben.