Ein Interesse daran, dass ein solcher Hinweis unterblieb, ist nicht ersichtlich. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des nichts sagenden Schreibens vom 11. August 2003 in Angst und Sorge geriet. Anlässlich der Akteneinsicht vom 22. August 2003 soll ihr, wie sie geltend macht, ein teilweise abgedecktes Genehmigungsersuchen der Bundesanwaltschaft an den Präsidenten der Anklagekammer vom 16. Juni 2003 vorgelegt worden sein. Es trifft zu, dass nur in dem abgedeckten Teil festgehalten wird, die Natelnummer der Beschwerdeführerin sei im Mobiltelefon eines "Drahtziehers der Attentate" aufgefunden worden.