Eine solche Information ist unterblieben. Dem formelhaften Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 11. August 2003 an die Beschwerdeführerin war nur zu entnehmen, dass die Teilnehmeridentifikation "im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Terroranschlag in Riad" angeordnet worden war. Es hätte sich nach Auffassung der Anklagekammer aufgedrängt, bereits in diesem Schreiben einen Hinweis darauf anzubringen, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin in ein Ermittlungsverfahren wegen eines Terroranschlages geraten war. Ein Interesse daran, dass ein solcher Hinweis unterblieb, ist nicht ersichtlich.