Die Rüge ist insoweit berechtigt, als die nachträgliche Information der Beschwerdeführerin mangelhaft war. Sie hätte als am Strafverfahren nicht beteiligte Drittperson einen Anspruch darauf gehabt, umfassend und in für sie verständlicher Form über die Gründe informiert zu werden, die zu ihrer Überwachung führten, selbstverständlich unter Berücksichtigung aller sonstigen schutzwürdigen Interessen (zur Problematik allgemein Thomas Hansjakob, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, N. 20 f. zu Art. 10 BÜPF). Eine solche Information ist unterblieben.