3. Die Beschwerdeführerin beklagt sich in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2003 über die Art, in der die Bundesanwaltschaft mit der Angelegenheit umgegangen sei. Sie hätte sich gewünscht, dass ihrer Angst und Sorge mehr Beachtung geschenkt worden wäre. Die Rüge ist insoweit berechtigt, als die nachträgliche Information der Beschwerdeführerin mangelhaft war.