2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2003 ist sinngemäss als Rückzug der Beschwerde entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführerin weiss nun, aus welchem Grund die Teilnehmeridentifikation angeordnet worden ist, und die Bundesanwaltschaft hat verbindlich erklärt, dass die Aufzeichnungen nach Abschluss dieses Verfahrens vernichtet werden, was ohnehin von Gesetzes wegen geschehen muss (Art. 8 Abs. 1 BÜPF). Damit ist die Beschwerde als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis des Bundesgerichts abzuschreiben. Eine Entschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht verlangt. Der entsprechende Antrag der Bundesanwaltschaft ist folglich ebenfalls gegenstandslos.