Zudem möchte sie wissen, was mit den über sie gesammelten Informationen geschehen sei oder noch geschehen werde. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2003, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Auf die Entrichtung einer Entschädigung sei zu verzichten. Die Bundesanwaltschaft begründet ihre Massnahme und weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass die die Beschwerdeführerin betreffenden Aufzeichnungen aus der Telefonüberwachung im Anschluss an dieses Verfahren vernichtet werden. X.________ hat sich am 11. Oktober 2003 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vernehmen lassen.