Da sie keine relevanten Erkenntnisse zu Tage förderte, wurde sie am 22. Juli 2003 mit sofortiger Wirkung wieder aufgehoben. Am 11. August 2003 teilte die Bundesanwaltschaft X.________ gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) schriftlich mit, in einem gegen Unbekannt geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren wegen Terroranschlägen in Riad sei eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation betreffend ihre Mobiltelefonnummer angeordnet worden. Das Dossier könne bei der Bundesanwaltschaft in Bern eingesehen werden. Diese Akteneinsicht fand am 22. August 2003 statt. Mit Schreiben vom 11. September 2003 wendet sich X.__