{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-109-2003_2003-10-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=13.10.2003&to_date=01.11.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=172&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-10-2003-8G-109-2003&number_of_ranks=289", "Checksum": "04ee0219f9297938c65b222bc154b4c7"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.109/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       21.10.2003 8G.109/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 21.10.2003 8G.109/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 21.10.2003 8G.109/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:40:48", "Checksum": "0de91e868216eb06bb73110d4fe6299e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       21.10.2003 8G.109/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\n3.\nDie Beschwerdeführerin beklagt sich in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2003 über die Art, in der die Bundesanwaltschaft mit der Angelegenheit umgegangen sei. Sie hätte sich gewünscht, dass ihrer Angst und Sorge mehr Beachtung geschenkt worden wäre. Die Rüge ist insoweit berechtigt, als die nachträgliche Information der Beschwerdeführerin mangelhaft war. Sie hätte als am Strafverfahren nicht beteiligte Drittperson einen Anspruch darauf gehabt, umfassend und in für sie verständlicher Form über die Gründe informiert zu werden, die zu ihrer Überwachung führten, selbstverständlich unter Berücksichtigung aller sonstigen schutzwürdigen Interessen (zur Problematik allgemein Thomas Hansjakob, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, N. 20 f. zu Art. 10 BÜPF). Eine solche Information ist unterblieben.\nDem formelhaften Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 11. August 2003 an die Beschwerdeführerin war nur zu entnehmen, dass die Teilnehmeridentifikation \"im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Terroranschlag in Riad\" angeordnet worden war. Es hätte sich nach Auffassung der Anklagekammer aufgedrängt, bereits in diesem Schreiben einen Hinweis darauf anzubringen, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin in ein Ermittlungsverfahren wegen eines Terroranschlages geraten war. Ein Interesse daran, dass ein solcher Hinweis unterblieb, ist nicht ersichtlich. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des nichts sagenden Schreibens vom 11. August 2003 in Angst und Sorge geriet.\nAnlässlich der Akteneinsicht vom 22. August 2003 soll ihr, wie sie geltend macht, ein teilweise abgedecktes Genehmigungsersuchen der Bundesanwaltschaft an den Präsidenten der Anklagekammer vom 16. Juni 2003 vorgelegt worden sein. Es trifft zu, dass nur in dem abgedeckten Teil festgehalten wird, die Natelnummer der Beschwerdeführerin sei im Mobiltelefon eines \"Drahtziehers der Attentate\" aufgefunden worden. Dafür, dass die Beschwerdeführerin über diesen für sie wesentlichen Punkt nicht informiert wurde, spricht ihr Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 26. August 2003, in welchem sie die Frage aufwirft, welcher dringende Tatverdacht gegen sie bestanden und welcher Sachverhalt diesen Tatverdacht begründet habe. Daraufhin hat es die Bundesanwaltschaft in einem Schreiben vom 28. August 2003 an die Beschwerdeführerin abgelehnt, ihr weitere Auskünfte zu geben. Ein Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin über den für sie entscheidenden Punkt nicht aufgeklärt wurde, ist nicht ersichtlich.\nGesamthaft gesehen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die Umstände, die zur Überwachung führten, nicht informiert worden ist. Die Bundesanwaltschaft wird aufgefordert, in zukünftigen Fällen für eine - soweit möglich - umfassende und klare Information der Betroffenen zu sorgen.\n4.\nArt. 10 BÜPF sagt nichts über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren. Die Kosten sind folglich nach den allgemeinen Regeln zu verlegen. Bei Beschwerden gegen Amtshandlungen des Bundesanwalts würden die Kosten nur dann der Beschwerdeführerin auferlegt, wenn sie das Verfahren leichtfertig veranlasst hätte (Art. 105bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP). Diese Voraussetzung ist nach dem in E. 3 Gesagten nicht erfüllt. Auf eine Kostenauflage ist folglich entgegen dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verzichten.\nDemnach beschliesst die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieser Beschluss wird der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 21. Oktober 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:"}