{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-109-2003_2003-10-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=13.10.2003&to_date=01.11.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=172&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-10-2003-8G-109-2003&number_of_ranks=289", "Checksum": "04ee0219f9297938c65b222bc154b4c7"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.109/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       21.10.2003 8G.109/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 21.10.2003 8G.109/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 21.10.2003 8G.109/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:40:48", "Checksum": "0de91e868216eb06bb73110d4fe6299e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       21.10.2003 8G.109/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.109/2003 /kra\nBeschluss vom 21. Oktober 2003\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Marazzi,\npräsidierendes Mitglied der Anklagekammer,\nBundesrichter Kolly, Bundesrichterin Escher,\nGerichtsschreiber Monn.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nSchweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.\nGegenstand\nÜberwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nIm Speicher des Mobiltelefons eines mutmasslichen Terroristen einer Al-Qaida-Zelle, die für mehrere Attentate in Riad/Saudi Arabien verantwortlich sein soll, wurde die Nummer eines Mobiltelefons gefunden, die X.________ zugeordnet werden konnte. Im Juni 2003 beantragte die Schweizerische Bundesanwaltschaft beim Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts in Bezug auf die besagte Telefonnummer eine Teilnehmerüberwachung. Am 24. Juni 2003 wurde die Überwachung durch den Präsidenten genehmigt. Da sie keine relevanten Erkenntnisse zu Tage förderte, wurde sie am 22. Juli 2003 mit sofortiger Wirkung wieder aufgehoben.\nAm 11. August 2003 teilte die Bundesanwaltschaft X.________ gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) schriftlich mit, in einem gegen Unbekannt geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren wegen Terroranschlägen in Riad sei eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation betreffend ihre Mobiltelefonnummer angeordnet worden. Das Dossier könne bei der Bundesanwaltschaft in Bern eingesehen werden. Diese Akteneinsicht fand am 22. August 2003 statt.\nMit Schreiben vom 11. September 2003 wendet sich X.________ an die Anklagekammer des Bundesgerichts. Da sie sich nicht vorstellen könne, wie sie mit dem Terroranschlag in Riad in Zusammenhang gebracht worden sei, müsse sie befürchten, dass es aufgrund von mangelhaften polizeilichen Ermittlungen und/oder leichtfertigen Entscheidungen zu der Überwachung gekommen sei. Sie ersuche um die Überprüfung des Vorganges und um detaillierte Angaben. Zudem möchte sie wissen, was mit den über sie gesammelten Informationen geschehen sei oder noch geschehen werde.\nDie Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2003, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Auf die Entrichtung einer Entschädigung sei zu verzichten. Die Bundesanwaltschaft begründet ihre Massnahme und weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass die die Beschwerdeführerin betreffenden Aufzeichnungen aus der Telefonüberwachung im Anschluss an dieses Verfahren vernichtet werden.\nX.________ hat sich am 11. Oktober 2003 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vernehmen lassen. Sie führt unter anderem aus, dass sie den Eingriff in ihre Privatsphäre nicht in Frage gestellt hätte, wenn ihr von Anfang an mitgeteilt worden wäre, dass die Nummer ihres Mobiltelefons bei einem Terroristen einer Al-Qaida-Zelle gespeichert gewesen sei. Der Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft habe sie nun mehr Informationen entnehmen können, und sie sei sich bewusst geworden, dass sie zu ihrer Sicherheit die Nummer ihres Mobiltelefons ändern müsse. Sie beantrage, auf eine Kostenauflage zu verzichten.\n2.\nDie Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2003 ist sinngemäss als Rückzug der Beschwerde entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführerin weiss nun, aus welchem Grund die Teilnehmeridentifikation angeordnet worden ist, und die Bundesanwaltschaft hat verbindlich erklärt, dass die Aufzeichnungen nach Abschluss dieses Verfahrens vernichtet werden, was ohnehin von Gesetzes wegen geschehen muss (Art. 8 Abs. 1 BÜPF). Damit ist die Beschwerde als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis des Bundesgerichts abzuschreiben.\nEine Entschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht verlangt. Der entsprechende Antrag der Bundesanwaltschaft ist folglich ebenfalls gegenstandslos.\n"}