Daran ändert nichts, dass er zunächst zu Unrecht davon ausging, dass das St. Galler Verfahren eingestellt werden müsse (Gesuch S. 4). Im Kanton Thurgau ist die Angelegenheit nun seit der Überweisung vom 16. Mai 2003 bei der bezirksgerichtlichen Kommission Kreuzlingen hängig (Gesuchsbeilagen 4 und 7), und im Kanton St. Gallen ist mittlerweile am 28. August 2003 ebenfalls Anklage erhoben worden (Gesuchsbeilage 2). Unter diesen Umständen kommt es aus Gründen der Prozessökonomie nicht in Frage, heute noch eine Umteilung des thurgauischen Verfahrens vorzunehmen. 2. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.