1. Das Gesuch um Zuteilung des thurgauischen Verfahrens an den Kanton St. Gallen ist verspätet. Nach der Rechtsprechung sind Gesuche um Bestimmung des Gerichtsstands zwar nicht an eine bestimmte Frist gebunden; aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung sind sie aber einzureichen, sobald dies nach den konkreten Umständen zumutbar erscheint ( BGE 128 IV 225 E. 2.3; 120 IV 146 E. 1). Der Gesuchsteller hätte bereits im Jahre 2002 Anlass gehabt, bei den Behörden des Kantons Thurgau zu beantragen, das Verfahren sei an den Kanton St. Gallen abzutreten. Daran ändert nichts, dass er zunächst zu Unrecht davon ausging, dass das St. Galler Verfahren eingestellt werden müsse (Gesuch S. 4).