Das Verfahren im Kanton Thurgau sei bis zum Entscheid über den Gerichtsstand durch einstweilige Anordnung zu sistieren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2003, das Rechtsbegehren um Bezeichnung der Behörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung aller dem Gesuchsteller vorgeworfener Strafhandlungen sei abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons Thurgau als berechtigt und verpflichtet zu erklären, den dem Gesuchsteller vorgeworfenen Tatbestand der Überschreitung der zulässigen Betriebsgewichte zu beurteilen.