A. Gegen X.________ laufen seit 1997 bzw. 1999 im Kanton St. Gallen verschiedene Strafuntersuchungen wegen falscher Anschuldigung, Hinderung einer Amtshandlung, Sachentziehung und Beschimpfung. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 28. August 2003 wurde die Angelegenheit dem Kreisgericht Wil und Alttoggenburg überwiesen. Im Kanton Thurgau wurde X.________ mit Strafverfügung des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 6. Dezember 2002 wegen Überschreitens zulässiger Betriebsgewichte gebüsst. Dagegen erhob er Einsprache. Deshalb wurde die Sache am 16. Mai 2003 der bezirksgerichtlichen Kommission Kreuzlingen überwiesen. Mit Schreiben vom 15. August 2003 beantragte X.__