4. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Als unterliegende Partei hätte der Beschwerdeführer an sich für die Verfahrenskosten aufzukommen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Ausnahmsweise verzichtet die Rekurskommission im konkreten Fall aber auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 64 VwVG). Demnach erkennt die Rekurskommission: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.