28 Abs. 1 BGG; s. vorne E. 2), so erübrigen sich auch Erörterungen zum weiteren Einwand, dass an der Offenlegung des Expertenberichts ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, weil das Vertrauen in das Bundesgericht sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz betroffen seien (vgl. zit. Urteil 13Y_2/2026 E. 3.3.8). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass eine Herausgabe dieses Berichts auch deshalb nicht in Frage kommt, weil die betreffenden Entscheide noch nicht getroffen worden sind (Art. 8 Abs. 2 BGÖ).