Das Öffentlichkeitsgesetz findet auch mit Bezug auf dieses amtliche Dokument keine Anwendung. In der Folge braucht die Rekurskommission nicht auf die Frage einzugehen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die besagte Medienmitteilung den Expertenbericht als "vertraulich" bezeichnet, noch muss sie sich zur Forderung des Beschwerdeführers äussern, im Bericht diejenigen Stellen zu schwärzen, die konkrete Revisionsfragen oder private Angaben betreffen. Fällt der besagte Bericht von Ende Juni 2026 nicht in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes für das Bundesgericht (Art. 28 Abs. 1 BGG;