Der Vorwurf, dass sich die angefochtene Verfügung über die Vorgaben der Rechtsprechung hinwegsetze, ist somit unbegründet. 3.3.3. Stehen die Fragen rund um die Einsetzung einer Expertenkommission und die diesbezüglichen internen Prozesse, wie die Rekurskommission in Erwägung 3.3.4 des zitierten Urteils 13Y_2/2026 ausdrücklich festhält, im Zusammenhang mit der Rechtsprechung, so kann für den Expertenbericht selbst nichts anderes gelten: Das Öffentlichkeitsgesetz findet auch mit Bezug auf dieses amtliche Dokument keine Anwendung.