Hier hat die Rekurskommission des Bundesgerichts bereits im Rahmen der Beurteilung einer früheren Beschwerde desselben Beschwerdeführers klargestellt, dass der fragliche Expertenbericht gemäss der Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2026 den Geschäftsprüfungskommissionen der Eidgenössischen Räte sowie der Gerichtskommission der Bundesversammlung übermittelt wurde und eine Grundlage für die Beurteilung der Revisionsgesuche bildet, die beim Bundesgericht im Zusammenhang mit der Beziehung der beiden Gerichtsmitglieder eingereicht wurden (Urteil 13Y_2/2026 vom 3. September 2026 E. 3.3.4). Konkrete Gründe, weshalb der Bericht mit diesen Verfahren nur lose zusammenhängen soll, werden