Der Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes soll nicht dadurch umgangen werden können, dass angeforderte Dokumente in einem beliebigen Verfahren beigebracht werden, mit dem sie nur in einem losen Zusammenhang stehen (zit. Urteil 1C_101/2023 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 147 I 47 E. 3.4).