Dieses Urteil erinnert mit Bezug auf die in Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ aufgeführten Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes daran, dass die Anwendung dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen werden kann, wenn die fraglichen Dokumente im Rahmen eines hängigen, in der zitierten Vorschrift erwähnten Verfahrens Beweismittel darstellen, die mit dem angefochtenen Entscheid weder in direktem Zusammenhang stehen noch eng mit dem Streitgegenstand verbunden sind. Der Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes soll nicht dadurch umgangen werden können, dass angeforderte Dokumente in einem beliebigen Verfahren beigebracht werden, mit dem sie nur in einem losen Zusammenhang stehen (zit.