Recht zu sprechen ist eine hoheitliche Aufgabe, die der im konkreten Fall zuständigen (Gerichts-) Behörde vorbehalten ist und nicht als Experten beigezogenen Privatpersonen überlassen werden darf. Träfe die Sichtweise des Beschwerdeführers zu, so wären beliebige Sachverständigenberichte in Zivil-, Straf- und anderen justizförmigen Verfahren (s. Art. 3 Abs. 1 BGÖ), etwa ein Gutachten über die erzieherischen Fähigkeiten eines Elternteils in einem Scheidungsprozess oder eine Expertise über die geistige Gesundheit einer angeschuldigten Person in einem Strafverfahren, schon deshalb dem Öffentlichkeitsgesetz unterworfen, weil sie sich nicht zur juristischen Einordnung des gutachterlich